Sachgebiete der Fachkundeprüfung für den Personenstraßenverkehr (Taxen und Mietwagen)

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates  liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der  Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.

Bürgerliches Recht

Der Bewerber muss

  • die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
  • in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
  • eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

Handelsrecht

Der Bewerber muss

  • die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
  • ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

Sozialrecht

Der Bewerber muss

  • die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
  • die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
  • die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrs-unternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
  • die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und
  • die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  ergeben.

Steuerrecht

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

  • die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
  • die Kraftfahrzeugsteuern;
  • die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege;

Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss

  • die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
  • die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
  • wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;
  • eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
  • die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
  • ein Budget berechnen können;
  • die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
  • einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
  • die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
  • die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
  • die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
  • die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;
  • die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

Marktzugang

Der Bewerber muss

  • die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
  • die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
  • die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch
  • im Unternehmen aufbewahrt werden;
  • die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
  • die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

Normen und technische Vorschriften

Der Bewerber muss

  • die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
  • je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
  • die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
  • wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen;
  • Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

Straßenverkehrssicherheit

Der Bewerber muss

  • wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/ Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
  • durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrs-beschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrts-rechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßen-verkehrszeichen usw.) einhalten;
  • Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheits-bewusstes Fahren ausarbeiten können;
  • in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrs-verstöße zu vermeiden;
  • Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;
  • Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.
  • Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr

  • Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
  • Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
  • Beförderungsdokumente.

Kontakt

Nilsson, Stephan
Telefon: 0281 207-3043
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 054