
Prostituiertenschutzgesetz
Am 1. Juli 2017 tritt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft. Mit diesem Gesetz werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Das Gesetz betrifft vorwiegend zwei Personenkreise, die in der Prostitution tätigen Personen sowie diejenigen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben.
Beim Kreis Wesel werden die Aufgaben durch die Fachdienste - 53 Gesundheitswesen - und - 32 Gefahrenabwehr und allgemeine Ordnungsangelegenheiten - wahrgenommen.
Die Aufgaben beider Fachdienste werden im Gebäude des Kreises Wesel, Mühlenstr. 9 – 11, 47441 Moers warhgenommen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter den entsprechenden Links zu den unten aufgeführten Themen
Informationen für Prostituierte
Für den Personenkreis der Prostituierten ist ab dem 01.07.2017 eine Anmeldepflicht vorgesehen. Voraussetzung für die Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung über die eine Bescheinigung ausgestellt wird. Beim Kreis Wesel wird die gesundheitliche Beratung durch den Fachdienst 53 Gesundheitswesen durchgeführt.
Weitere Informationen zum Thema Gesundheitliche Beratung gemäß Paragraph 10 ProstSchG finden Sie hier
Das allgemeine Informations- und Beratungsgespräch wird durch den Fachdienst 32 als Kreisordnungsbehörde durchgeführt. Hierbei wird über die Rechtslage im Prostitutionsgewerbe sowie zu Beratungs- und Hilfsangeboten in Notsituationen informiert.
Sobald die Prostituierten in beiden Fachdiensten an den Beratungsgesprächen teilgenommen haben und sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, haben sie innerhalb von fünf Tagen einen Anspruch auf die Ausstellung der Anmeldebescheinigung.
Weitere Informationen zur Anmeldung und Beratung von Prostituierten durch den Fachdienst 32 als Kreisordnungsbehörde und Ausstellung der Anmeldebescheinigung finden Sie hier
Informationen zu Betrieben des Prostitutionsgewerbes
Für diejenigen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben, besteht mit der neuen Regelung ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnispflicht für diese Gewerbe, wenn sie im Kreis Wesel gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen. Die Prüfung und Erteilung einer Erlaubnis, wird durch den Fachdienst 32 als Kreisordnungsbehörde bearbeitet und ist für die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier
Kontakt
Prostituiertenberatung, OrdnungsbehördeE-Mail: probeo@kreis-wesel.de
Telefon: 02841 202-1519
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 246 - 247
Links
- Prostituiertenschutzgesetz
- Gesundheitliche Beratung gemäß Paragraph 10 Prostituiertenschutzgesetz
- Anmeldung und Beratung von Prostituierten durch den Fachdienst 32 - Kreisordnungsbehörde - sowie Ausstellung der Anmeldebescheinigung
- Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes / Prostituiertenschutzgesetz
- Pressemitteilung
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) als neue Aufgabe des Kreises ab 01.07.2017