
Kündigungsschutz
Die örtliche Fürsorgestelle des Kreises Wesel ist für Sie da, wenn Sie
- als Mensch mit Behinderung
- die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt haben
- als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
- als Schwerbehindertenvertretung
- als Betriebs- oder Personalrat
Fragen zum besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch -(SGB IX) haben.
Im Kreisgebiet Wesel sind insgesamt vier örtliche Fürsorgestellen bzw. Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben tätig.
Die großen kreisangehörigen Städte (Dinslaken, Moers, Wesel) verfügen über eigene Fachstellen. Sofern Sie Ihren Arbeitsplatz oder Ihren Betrieb in einer der anderen kreisangehörigen Gemeinden und Städte haben, sind wir für Sie da.
Sie brauchen keine Nachteile durch eine Kontaktaufnahme zu befürchten.
Die Beratung und Unterstützung ist kostenlos und vertraulich, da wir der Schweigepflicht unterliegen.
Möchte ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin einem Menschen mit Behinderung kündigen, muss vorher die Zustimmung durch das Inklusionsamt beim Landschaftsverband Rheinland in Köln (LVR) beantragt werden. Das LVR-Inklusionsamt nimmt im Rheinland die Funktion des Integrationsamtes nach dem SGB IX wahr.
Das Erfordernis der Zustimmung setzt die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.
Auch für Personen, die Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind oder die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, gilt der besondere Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn
- zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als Mensch mit Behinderung nicht nachgewiesen ist,
- nach Ablauf einer Frist von 3 bzw. 7 Wochen nach Beantragung eine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen fehlender Mitwirkung der antragstellenden Person nicht getroffen werden konnte,
- lediglich ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wurde.
Bei dem Kündigungsschutzverfahren geht es darum, zunächst alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Hierzu gehört beispielsweise auch das Bemühen, die Ursachen der Gefährdung des Arbeitsplatzes zu beseitigen und Lösungsvorschläge zu machen. Eine Entscheidung ergeht dann unter Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sowie der Betreffenden Person.
Die Aufgabe besteht zunächst darin, den Sachverhalt im Hinblick auf dieses Ziel objektiv zu ermitteln und schließlich eine Entscheidung zu treffen. Im Verfahren geben auch der Mensch mit Behinderung, der Betriebs- bzw. Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme ab. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, weitere Fachleute (z.B. arbeitsmedizinische Dienste) zu beteiligen.
Erst wenn das Inklusionsamt seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, kann rechtswirksam gekündigt werden.
Im Kündigungsschutz gibt es eine Aufgabenteilung zwischen dem Inklusionsamt und den örtlichen Fürsorgestellen:
Bei Anträgen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung führen wir die Sachverhaltsermittlung durch. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Inklusionsamt.
Handelt es sich um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, liegt das gesamte Verfahren wegen der besonderen Eilbedürftigkeit beim Inklusionsamt.
In Kündigungsfällen, in denen
- eine Betriebsstilllegung oder Dienststellenauflösung stattfindet und die 3-monatige Lohnfortzahlung gesichert ist,
- ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und die weiteren Bedingungen des § 172 Abs. 3 SGB IX erfüllt sind,
gilt die Zustimmung als erteilt, wenn eine Entscheidung des Inklusionsamtes nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages getroffen wird (Fiktion).
Bei fehlender Mitwirkung der antragstellenden Person greift die Fiktionswirkung nicht.
Der besondere Kündigungsschutz ist kein absoluter Schutz!
Bei der Sicherung der Arbeitsplätze ist der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung ein wichtiges Instrument. Er ist jedoch kein absoluter Schutz, sondern ein Abwägungsprozess zwischen den Interessen des Menschen mit Behinderung am Erhalt seines Arbeitsplatzes und den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Aus diesem Grunde stellt der besondere Kündigungsschutz keine unzumutbare Belastung für sie dar.
Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass sie ihre Fürsorgepflicht erfüllen und in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsamt und den örtlichen Fürsorgestellen die Möglichkeiten der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nutzen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Wir können organisatorische und personelle Anpassungsmaßnahmen, zu denen Betriebe gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gezwungen sind, nicht beeinflussen. Aber wir können - unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten - Möglichkeiten zum Erhalt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen von Menschen mit Behinderung aufzeigen.
Besonders deutlich wird die Wirksamkeit des besonderen Kündigungsschutzes an den streitigen Fällen. Hier konnte bislang durchschnittlich in nahezu der Hälfte der Verfahren der Arbeitsplatz erhalten werden.
Wir engagieren uns,
damit Menschen mit Behinderungen
berufstätig sein können und es auch bleiben.
Sollten Sie uns einmal nicht erreichen, so scheuen Sie sich nicht, unseren Anrufbeantworter zu nutzen.
Kontakt
Zimmer, KerstinTelefon: 0281 207-3352
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 352 Kluth, Sabine
Telefon: 0281 207-2348
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 348
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