Jagdscheine und Gebühren

 

Nach den geltenden jagdrechtlichen Regelungen muss derjenige, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen z.B. den Polizeibeamten vorzeigen. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein besitzen. Der Jagdschein wird von der für den Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen (Jagd-)Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Weiterhin wird unterschieden zwischen allgemeinen Jahres-/Tagesjagdscheinen sowie Jugend-, Ausländer- oder Falkner-Jahres-/Tagesjagdscheinen.

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Seine Ausstellung richtet sich generell nach der Geltung des Jagdjahres, welches vom 01. April bis zum 31. März eines Kalenderjahres dauert. Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von dieser Regelung getroffen werden. Ausländertagesjagdscheine können z.B. bei Nachweis ausreichender Kenntnisse des Jagdwesens ausgestellt werden. Dieser Sachkundenachweis ist erfüllt, wenn ein gültiger Jagdschein des Heimatlandes vorgelegt wird. Diese Alternative ist für in der Bundesrepublik lebende Ausländer auf 5 Jahre nach Aufenthaltsbeginn befristet. Für Ausländerjahresjagdscheine prüft die Jagdbehörde anhand eines vorgegebenen Kataloges, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig anzusehen ist.

Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheins können bei der unteren Jagdbehörde angefordert werden. Personen, die ihren Jagdschein dort bereits verlängert haben, bekommen das Formular vor Ablauf der Jagdschein-Gültigkeit automatisch zugesandt.
Der Antrag ist zusammen mit einem ausreichenden Jagdhaftpflicht-Versicherungsnachweis sowie dem Jagdscheinheft (bei Ersterteilung mit Prüfungszeugnis bzw. Sachkundenachweis sowie Passfoto) grundsätzlich persönlich einzureichen. Über abweichende Regelungen informiert die Jagdbehörde individuell. Vor der Erteilung des Jagdscheines führt die Jagdbehörde eine sogenannte Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Jagdscheingebühren
Jahresjagdschein für 
1 Jahr35,00
2 Jahre50,00
3 Jahre65,00
Falkner und Jugendjagdschein für 
1 Jahr20,00
2 Jahre30,00
3 Jahre35,00
Tagesjagdschein15,00
Jagdscheindoppel30,00

Kontakt

Radtke, Sarah
Telefon: 0281 207-2547
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 547
Eickhoff, Sabine
Telefon: 0281 207-3547
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 547
Teppenkamp, Petra
Telefon: 0281 207-2545
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 545

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