
Hinweise zur häuslichen Isolation
Positiver Coronatest – Was Betroffene tun müssen
Aufgrund der sich fortlaufend ändernden Landesverordnungen im Rahmen der Corona-Pandemie sind viele Menschen verunsichert, wie sie handeln müssen, wenn sie oder Menschen aus dem direkten Umfeld positiv auf das Coronavirus getestet werden.
Wichtig ist, dass positiv auf Corona getestete Menschen sich sofort in Isolation begeben.
Antworten auf die wichtigsten Fragen: „Wen muss ich informieren?", „Ab wann kann ich mich freitesten?" „Welchen Nachweis gebe ich meinem Arbeitgeber?" finden Sie auf dieser Seite.
Inhalt
- Was bedeutet „Isolation“?
- Wann muss ich mich in Isolation begeben?
- Dauer der Isolation für positiv getestete Personen
- Wie erhalte ich einen Genesenennachweis?
- Was passiert, wenn ich mich nicht an die Isolationsregeln halte?
- Erhalte ich eine Bescheinigung für meinen Arbeitgeber über meine Isolation?
Was bedeutet „Isolation“?
Wenn Sie sich in Isolation (Infizierte) begeben müssen, haben Sie sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Isolieren bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolation sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken.
Wann muss ich mich in Isolation begeben?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich (sofort) in häusliche Isolation/Quarantäne, wenn
- Sie auf das Ergebnis des PCR-Tests nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest warten
- Sie mittels PCR-Tests oder Corona-Schnelltest an einer offiziellen Teststelle positiv getestet wurden
- dies behördlich angeordnet wurde
Dauer der Isolation für positiv getestete Personen
Die Isolierung endet grundsätzlich 5 Tage nach der Vornahme der ersten positiven Testung. Es bedarf keinem abschließendem negativen Testnachweis.
Bei der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Testung nicht mitgezählt (Testtag zählt als Tag 0)
Besonderheit für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Für Personen, die gemäß §28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 4 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung einer Testpflicht unterliegen, gilt im Anschluss an die Absonderung in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot.
Zur Beendigung des Tätigkeitsverbots müssen die genannten Personen bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis mit einem CT- Wert über 30 gegenüber dem Arbeitgeber vorweisen. Ausreichend ist hier auch ein negativer Coronaschnelltest. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.
Wie erhalte ich einen Genesenennachweis?
Die Genesenenbescheinigung kann unter Vorlage des Personalausweises und des PCR-Testergebnisses in Apotheken ausgestellt werden.
Eine Genesenenbescheinigung kann zurzeit nur ausgestellt werden, wenn die Covid-Infektion durch einen anerkannten PCR-Test nachgewiesen wurde. Ein Schnelltest, der in einer Bürgerteststelle gemacht wurde, reicht derzeit nicht aus.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Isolationsregeln halte?
Wer sich nicht an die Isolationsregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Corona-Test- und Quarantäneverordnung, der zu einem Ausbruch der Krankheit führt, erfüllt einen Straftatbestand. Dies kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Erhalte ich eine Bescheinigung über meine Isolation?
Positiv getestete Personen reichen bitte das positive Testergebnis bei Ihrem Arbeitgeber ein. Sollten Sie die Isolation vorzeitig beenden, ist zudem das negative Testergebnis einzureichen. Die aktuelle Test- und Quarantäneverordnung führt aus, dass das Testergebnis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IFSG (Verdienstausfall) ausreicht. Es wird darüber hinaus keine weitere Bescheinigung für den Arbeitgeber erstellt.
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihre Quarantäne durch die zuständige Behörde.
Sie erhalten die Bescheinigung auf dem Postweg und sofern eine Mailadresse angegeben ist, auch vorab per E-Mail.