
Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Dieser Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, wenn das zulässige Gesamtgewicht des benutzten Transportmittels einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Unterschieden wird hinsichtlich der Nutzung zwischen der Güterkraftverkehrserlaubnis, die nur für den innerstaatlichen Verkehr, und der Gemeinschaftslizenz, die sowohl für den innerstaatlichen als auch für den EG-weiten Güterkraftverkehr berechtigt, wobei in unserer Region die Beantragung der Gemeinschaftslizenz zu empfehlen ist. Die Erteilungsvoraussetzungen und -gebühren für beide Genehmigungen sind im übrigen gleich.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Güterkraftverkehr
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des/der Unternehmers/in oder ggf. des/der angestellten Verkehrsleiters/in auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes.
Persönliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften [vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/09] missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Insbesondere sind der Behörde zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Flensburg
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-gliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so hat die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise die Zuverlässigkeit zu überprüfen, ggf. einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens [vgl. Art. 6 VO (EG) Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b) VO (EG) Nr.1071/09].
Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1071/09, § 4 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZugV
Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde (§ 7 Abs. 1 GBZugV). Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
- Speditionskaufleute,
- Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
- Verkehrsfachwirt,
- Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang
- Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn,
oder wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung VO (EG) in Anhang III der Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).
Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve in Duisburg erbringen; Ansprechpartner ist Herr Doeren, Telefon 0203 - 2821 264.
Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können, ist in der neuen, ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar geltenden EG-Verordnung entfallen und wird es somit auch im künftigen nationalen Recht nicht mehr geben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d. h. mindestens im Zeitraum vom 04.12.1999 bis zum 04.12.2009 ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben, von der Fachkundeprüfung zu befreien. Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an die Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve in Duisburg, Herr Doeren, Telefon 02303-2821 264.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit wird der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von mindestens 9.000,-- € für das erste genutzte Fahrzeug und 5.000,-- € für jedes weitere genutzte Fahrzeug gefordert. Das Unternehmen weist mittels Jahresabschluss nach, dass es jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt [Art. 7 I S. 2 der VO (EG) Nr. 1071/09].
Die zuständige Behörde kann alternativ als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen [Art. 7 II der VO (EG) Nr. 1071/09].
Information zur Antragstellung
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung bitten wir rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vor Ablauf der aktuell erteilten Genehmigung, einzureichen.
Für weitere Informationen, Problemlösungen oder Hilfe bei der Antragstellung stehen Ihnen Frau Keisers oder Herr Nilsson Kontaktdaten im Kontaktfeld oben, sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Gebühren
Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (inklusive einer Abschrift) | 465 Euro |
Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr | 600 Euro |
je zusätzliche beglaubigte Abschrift der Lizenz | 135 Euro |
Ausstellung Fahrerbescheinigung | 120 Euro |
Kontakt
Nilsson, StephanTelefon: 0281 207-3043
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 054 Bovenkerk, Svenja
Telefon: 0281 207-3257
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 035
Downloads
- Beispielvertrag für einen externen Verkehrsleiter (PDF 2,6 MB)
- Antrag auf Berichtigung wegen Sitzverlegung (PDF 21 KB)
- Antrag Verkehrsleiterwechsel (PDF 28 KB)
Links
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Handelsgesetzbuch (HGBEG)
- Industrie-und Handelskammer Niederrhein
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21.Oktober 2009
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg
Formulare
- Antrag auf Fahrerbescheinigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen einer Gemeinschaftslizenz nach Verordnung EG Nummer 1072/2009
Ausfüllassistent - Antrag auf zusätzliche Ausfertigung Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz oder auf Ausfertigung beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung EG Nummer 1072 / 2009
Ausfüllassistent - Antrag auf Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz oder auf Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
Ausfüllassistent - Antrag auf Erteilung / Umschreibung einer Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
ausfüllbare PDF - Antrag auf Fahrerbescheinigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen einer Gemeinschaftslizenz (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009)
ausfüllbare PDF - Antrag auf zusätzliche Ausfertigung Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz oder auf Ausfertigung beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung EG Nummer 1072/2009
ausfüllbare PDF - Antrag auf Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz oder auf Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
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