
Futtermitteleinsatz in der Landwirtschaft
Die Kreise und kreisfreien Städte überwachen den Futtermitteleinsatz in der Landwirtschaft. Betriebe, die Futtermittel anbauen und Nutztierhalter, die selbst erzeugte Futtermittel verfüttern, sind nach den gesetzlichen Regeln gleichzeitig auch Futtermittelunternehmer. Sie tragen die Verantwortung für die erzeugten bzw. für ihre Tiere bestimmten Futtermittel. Sie müssen sicherstellen, dass die Futtermittel für den vorgesehenen Zweck geeignet und zulässig sind.
Es dürfen keine gesundheitsschädlichen Futtermittel verfüttert werden oder Futtermittel, die die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit in der Futtermittel- und Lebensmittelkette.
Die Überwachung erfolgt im Regelfall anlässlich routinemäßiger landwirtschaftlicher Betriebskontrollen. Bei zugekauften Futtermitteln wird anhand der Deklaration überprüft, ob nur zugelassene Zusatzstoffe eingesetzt werden.
Im Rahmen des Nationales Futtermittelkontrollprogrammes werden unangemeldet durch Futtermittelkontrolleure Proben entnommen und gezielt untersucht. Neben wertbestimmenden Inhaltsstoffen wie Eiweiß, Fett oder Kohlehydraten erstrecken sich die Untersuchungen auf verbotene und unerwünschte Bestandteile, Zusatzstoffe, Rückstände von Tierarzneimitteln und Umweltkontaminanten sowie die mikrobiologische Beschaffenheit und Hygiene.
Es wird auch überprüft, ob beim Einsatz bestimmter Futtermittel die vorgeschriebenen Wartezeiten eingehalten werden.
Die Überwachung der Futtermittelunternehmer und des Futtermittelhandels außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe wird in Nordrhein- Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen wahrgenommen.
Lebensmittelbetriebe als Futtermittelunternehmer
Nach der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr.183/2005 sind Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder vertreiben, verpflichtet, ihre Betriebe zwecks Registrierung und ggf. Zulassung zu melden.
Der Registrierung unterliegen auch Lebensmittelunternehmer wie Brauereien (Produktion von Biertrebern, Trester), Molkereien (Produktion von Molke) und Bäckereien (Abgabe, Verarbeitung von Altbrot zu Futtermehl)
Die Registrierung erfolgt in Nordrhein-Westfalen für Betriebe, die nicht Landwirte sind, beim LANUV NRW (www.lanuv.nrw.de) als zuständige Behörde.
Kontakt
Dr. Brandt, KatjaTelefon: 0281 207-7102
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer U312-2 Dr. Engelking, Uta
Telefon: 0281 207-7103
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer U312-2 Dr. Diekmann, Susanne
Telefon: 0281 207-7017
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer 011
Downloads
- Antrag auf Registrierung gem. VO (EG) Nr. 999/2001 (PDF 47 KB)
- Antrag auf Gestattung gem. VO (EG) Nr. 999/2001 (PDF 27 KB)
Antrag auf Gestattung der Lagerung und Verwendung von Fertigfuttermitteln mit Fischmehlanteil, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat bzw. Blutprodukteanteil für Nichtwiederkäuer in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb, in dem auch Wiederkäuer gehalten werden. - Antrag auf Zulassung gem. VO (EG) Nr. 999/2001 (PDF 35 KB)
Antrag auf Zulassung für Selbstmischer in einem Tierhaltungsbetrieb, der ausschließlich Nichtwiederkäuer hält, zur Herstellung von Alleinfuttermitteln. - Merkblatt Verfütterungsverbot (PDF 47 KB)
- Leitfaden für Geflügel-, Rinder-, Schaf- und Schweinehalter bezüglich Dioxin und PCB (PDF 47 KB)
Links
- Informationen und Formulare zur Registrierung als Futtermittelhersteller
Die Informationen und Formulare werden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV)