Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld

Am 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeldgesetz an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetztes getreten. Es gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder.

Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes/bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielte Erwerbseinkommen.

Eltern, ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes, erhalten mindestens den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro mtl., maximal werden 1.800 Euro mtl. gezahlt.

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.

ElterngeldPlus:
Für Geburten ab 01.07.2015 wurde zusätzlich das „ElterngeldPlus" eingeführt. Das ElterngeldPlus erleichtert den Eltern die Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit. Die Eltern können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern, wenn sie nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie auch das bisherige Elterngeld, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 %, liegt aber maximal bei der Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Damit können Eltern auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf verbinden.
Der Bezug des bisherigen Elterngeldes ist weiterhin möglich (Basiselterngeld). Beim Basiselterngeld entfällt jedoch die Möglichkeit der Halbierung des Elterngeldes bei doppelter Laufzeit.

Partnerschaftsbonusmonate:
Entscheiden sich die Eltern zeitgleich in vier aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit (25 bis 30 Wochenstunden) zu arbeiten, erhalten sie zusätzlich vier ElterngeldPlus-Monate, die sogenannten Partnerschaftsbonusmonate. Die Partnerschaftsbonusmonate stehen auch Alleinerziehenden zu, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten.


 


Elternzeit

Arbeitnehmer/innen, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.

Der Antrag ist spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen.

Während der gesamten Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Für Geburten ab dem 01.07.2015 wir die Elternzeit deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit beanspruchen. Künftig können jedoch 24 statt wie bislang 12 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Die Anmeldefrist beträgt in diesem Fall 13 Wochen. Außerdem dürfen die Eltern Ihre Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte einteilen.


 


Servicestelle / Hotline für Elternzeitfragen

Telefon: 0211 837-1912
E-Mail: elternzeit@mfkjks.nrw.de


 

Kontakt

51-1-2 Elterngeld
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31

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