
Die Stammbehörde
Ab dem 01.01.2023 ist eine Registrierung für alle selbständigen Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie für Vereinsbetreuerinnen und -betreuer verpflichtend.
Die Registrierung erfolgt ab dem 01.01.2023 bei Ihrer Stammbehörde. Dies ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie ihren Berufssitz haben, unabhängig davon, wo Sie Ihre Tätigkeit ausüben. Sollten Sie keinen Berufssitz haben, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz.
Für Betreuerinnen und Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig ausgeübt haben, gilt eine Antragsfrist bis zum 30.06.2023. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gelten Sie dann als vorläufig registriert.
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 01.01.2023 beruflich übertragen werden. Für vor dem 01.01.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt ein Bestandsschutz bis zum 01.07.2023. Für die weiteren Vergütungsansprüche muss auch hier die Registrierung beantragt und erfolgreich beschieden werden.
Für Ihre Registrierung reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei Ihrer Stammbehörde ein:
- Antrag auf Registrierung (bei erstmaliger beruflicher Betreuung ab dem 01.01.2023 bitte inklusive Bewerbungsschreiben und Lebenslauf),
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, nicht älter als 3 Monate,
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, nicht älter als 3 Monate (eine Schufa Auskunft ist nicht ausreichend),
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 BtOG erforderlichen Sachkunde (beachten Sie hierzu bitte auch die nachfolgenden „Hinweise für Bestandsbetreuerinnen und -betreuer“),
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für Vermögensschäden für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres,
- Angabe über den zeitlichen Gesamtumfang der Berufsbetreuung. (Wie viel Stunden in der Woche üben Sie die Tätigkeit aus?),
- Erläuterung Ihrer Organisationsstruktur. (Üben Sie noch andere Berufstätigkeiten aus? Verfügen Sie über Büroräume? Haben Sie eine Bürogemeinschaft? Wer ist Ihr Vertreter bzw. Vertreterin? Beschäftigen Sie Hilfskräfte für Delegationstätigkeiten? Wenn ja, wie viele mit welchem Stundenumfang?).
Im Rahmen des Registrierungsverfahrens laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Neben einem ersten Kennenlernen dient das Gespräch auch dazu, die Anforderungen der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach dem BtOG zu überprüfen. Ein solches Gespräch ist kann bei Bestandsbetreuerinnen und -betreuer entfallen.
Hinweise für Bestandsbetreuerinnen und -betreuer
Sind Sie bereits vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuerin oder -betreuer tätig gewesen, reichen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen ein:
- ein Beschluss über eine aktuell geführte Betreuung als Nachweis, dass Sie diese als Berufs- oder Vereinsbetreuerin bzw. -betreuer ausüben,
- der älteste Betreuungsbeschluss mit Nachweis des Wirksamwerdens, in dem Sie als Berufsbetreuerin bzw. -betreuer bestellt wurden,
- Mitteilung aller aktuell geführten Betreuungen mit Aktenzeichen des Gerichts.
Haben Sie vor dem 01.01.2023 bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt, entfällt für Sie der sogenannte Sachkundenachweis. Haben Sie weniger als drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt, haben Sie den Sachkundenachweis bis spätestens zum 30.06.2025 nachzuweisen.
Ansprechpersonen
Kontakt
56-1-4 BetreuungsbehördeDownloads
- Merkblatt - Information zur Registrierung (PDF 46 KB)
- Merkbaltt - Mitteilungs- und Nachweispflichten (PDF 49 KB)
- Antrag auf Registrierung (PDF 39 KB)