Denkmalschutz

Der Kreis Wesel ist als Untere staatliche Verwaltungsbehörde (Obere Denkmalbehörde) für alle Städte und Gemeinden im Kreis Wesel als Aufsichtsbehörde in Denkmalangelegenheiten zuständig. In dieser Eigenschaft ist sie auch zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet.

Grundlage für den Schutz und die Pflege von Bau-, Boden- und beweglichen Denkmälern ist das Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW).

Neben der o.g. Aufsichtspflicht hat die Obere Denkmalbehörde im Wesentlichen die Aufgabe, Grabungserlaubnisse zu erteilen. Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will oder generell aus verschiedenen Gründen in ein Bodendenkmal eingreifen will, bedarf dieser Erlaubnis.

Unter Bodeneingriffen allgemein versteht man jede Arbeit, die in den Boden eingreift. In der Regel sind das Schachtungsarbeiten, aber auch das Entfernen einer Pflasterung, die Beseitigung eines Straßenkörpers, die Wiederöffnung einer Versorgungsleitung oder der Abbruch eines Kellers, da auch bei diesen Arbeiten Bodendenkmäler freigelegt werden. Bodeneingriffe in den genannten Bereichen bedeuten immer die Gefährdung und Zerstörung der dort vorhandenen Bodendenkmäler.

Für alle weiteren mit einem Denkmal verbundenen Maßnahmen ist im Wesentlichen die Untere Denkmalbehörde der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zuständig (siehe unten bei LINKS)

Für die Beseitigung, die Veränderung, die Verbringung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung eines Baudenkmales ist die untere Denkmalbehörde der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zuständig. Neben den Maßnahmen an bereits unter Schutz stehenden Gebäuden oder beweglichen Denkmälern ist die untere Denkmalbehörde auch zuständig für Eintragungsverfahren zum Schutz eines denkmalwerten Gebäudes, eines Bodendenkmals oder eines Denkmalbereiches sowie für die Führung und Pflege der Denkmalliste, in der alle Bau-, Boden- und beweglichen Denkmäler geführt werden.

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