
Das Ehegattenvertretungsrecht
Ab dem 01.01.2023 gibt es eine wesentliche Neuerung bei der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ehegatten auch ohne Vollmacht oder einer gesetzlichen Betreuung erlaubt die Vertretung zu übernehmen. Dies gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate befristet.
Voraussetzung
Liegt ein Ehegatte notfallmäßig im Krankenhaus und kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen.
Berechtigung des anderen Ehegatten
Sofern die Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen, ist der vertretender Ehegatte berechtigt,
- in Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder diese zu untersagen,
- ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
- in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen (für maximal sechs Wochen und mit richterlicher Genehmigung),
- Ansprüche, die aus Anlass der Erkrankung zustehen, geltend zu machen und
- die betreffenden Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an Dritte zu bewilligen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Ausschluss des Vertretungsrechts
Das Ehegattenvertretungsrecht bestehen nicht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben,
- dem vertretenden Ehegatten oder der Ärztin bzw. dem Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
- eine Vertretung durch ihn in den oben genannten Angelegenheiten ablehnt oder
- jemanden zur Wahrnehmung den oben genannten Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
- ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die oben genannten Angelegenheiten umfasst,
- die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- mehr als sechs Monate vergangen sind.
Weitere Bestimmungen
Die Ärztin oder der Arzt hat
- das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
- dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe vorzulegen und
- sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
- das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
- kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Dokumente sind dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.