Verwertung und Einbau von Recycling-Material / Ab 01.08.2023 Ersatzbaustoffverordnung

Die Verwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) und industriellen Prozessen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser und Boden haben, da diese Materialien Bestandteile enthalten, die in das Gewässer eingetragen werden können.

Daher benötigt man für den Einbau dieser Stoffe eine wasserbehördliche Erlaubnis, die auf der Grundlage der §§ 8,9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt wird.

Die Verwendung von Naturbaustoffen wie beispielsweise Kalksteinschotter, Basalt oder Sandstein bedarf jedoch keiner wasserrechtlichen Genehmigung.

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Einsatz des Materials im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme bzw. ein bautechnischer Zweck.

Die wasserbehördliche Erlaubnis kann per Mail (klicken Sie auf Ihre Kontaktperson für die Angaben) oder auf dem Postweg mit dem entsprechenden Antragsformular mindestens 14 Tage vor Beginn der Einbaumaßnahme beantragt werden.

Ab dem 01.08.2023 gelten neue Regelungen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen:

hier zu finden Sie weitere Angaben unter "Hinweis" auf dieser Seite.

Fristen

mindestens 14 Tage vor Beginn der Einbaumaßnahme

benötigte Unterlagen

  1. Übersichtsplan mit Eintragung des Standortes im Maßstab 1 : 10.000 bis 25.000 (bitte durch roten Kreis kennzeichnen)
  2. Detailplan im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 mit farblich gekennzeichneten Einbaubereichen
  3. Schnittdarstellung der Einbaubereiche mit Bemaßung (Angabe der Einbauhöhen und -mächtigkeiten)
  4. Nachweis der Güteüberwachung gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (IV-3-953-26308-IV-8-1573-30052) und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr (VI A3-32-40/45- vom 09.10.2001) des vorgesehenen Baustoffes durch Vorlage eines Gutachtens (nicht älter als drei Monate) einer zugelassenen Stelle
    Bei nicht güteüberwachtem Material ist eine chemische Untersuchung erforderlich. Das Probenahmeprotokoll und Angaben zum Herkunftsort / zur Abbruchmaßnahme sind beizufügen.
  5. falls vorhanden: vorliegende Gutachten (Baugrund- und / oder Altlastengutachten zur Boden- und Untergrundsituation des Antragsgrundstücks)
  6. Nachweis über den höchstmöglichen Grundwasserstand (HGW)

Dieser kann für linksrheinisch gelegene Grundstücke bei der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) per Mail an die Adresse Grundwasseranfragen@lineg.de und für rechtsrheinisch gelegene Grundstücke beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv NRW) per Mail an die Adresse Grundwasserstand@lanuv.nrw.de angefragt werden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der LINEG bzw. des Lanuv.

Gebühr

Die Gebühr ist abhängig von der Größe der Einbaufläche und beträgt mindestens 200 Euro.

Hinweis

Ab dem 01.08.2023 gelten neue Regelungen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen:

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ehemals „Recyclingmaterial“)

In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoffe zum Beispiel in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus verwendet werden können.

Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle tritt ab dem 01.08.2023 die Mantelverordnung in Kraft. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, Untersuchungen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) rechtlich geregelt. Die "Verwertererlasse" wurden aufgehoben und treten zum 31.07.2023 außer Kraft.

Konkret in der EBV geregelt werden die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus. Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen.

Anzeigepflicht

Für folgende MEB besteht ab einem Einbauvolumen von 250 m3 eine Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus:

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2
  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
  • Gießereirestsand – GRS
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
  • Baggergut der Klasse F3 - BG-F3
  • Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3

Die Anzeige ist über die online-Formulare (Straßenbauweisen oder Bahnbauweisen) ab dem 01.08.2023 beim Kreis-Wesel einzureichen (die Formulare werden zeitnah veröffentlicht).

Der Einbau von Recycling-Baustoffen der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen. Die Einbauweisen sind zwingend einzuhalten.

Hinweis:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – oder Baggergut der Klasse 0 – BG-0 darf grundsätzlich ohne besondere Anforderungen eingebaut werden, ist jedoch zur Deklaration vorab der vorgegebenen Analytik gemäß EBV zu unterziehen.

Kontakt

Latta, Peter
Hamminkeln, Schermbeck, Sonsbeck, Wesel, Xanten
Telefon: 0281 207-3510
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 510
Fischer, Markus
Moers, Rheinberg
Telefon: 0281 207-3509
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 511
Vanck-Stosiek, Regine
Alpen, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Voerde
Telefon: 0281 207-4509
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 511
Dr. Plegge, Volker
Dinslaken, Hünxe
Telefon: 0281 207-2510
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 510

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