
Verwertung und Einbau von Recycling-Material / Ab 01.08.2023 Ersatzbaustoffverordnung
Die Verwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) und industriellen Prozessen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser und Boden haben, da diese Materialien Bestandteile enthalten, die in das Gewässer eingetragen werden können.
Daher benötigt man für den Einbau dieser Stoffe eine wasserbehördliche Erlaubnis, die auf der Grundlage der §§ 8,9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt wird.
Die Verwendung von Naturbaustoffen wie beispielsweise Kalksteinschotter, Basalt oder Sandstein bedarf jedoch keiner wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Einsatz des Materials im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme bzw. ein bautechnischer Zweck.
Die wasserbehördliche Erlaubnis kann per Mail (klicken Sie auf Ihre Kontaktperson für die Angaben) oder auf dem Postweg mit dem entsprechenden Antragsformular mindestens 14 Tage vor Beginn der Einbaumaßnahme beantragt werden.
Ab dem 01.08.2023 gelten neue Regelungen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen:
hier zu finden Sie weitere Angaben unter "Hinweis" auf dieser Seite.
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Latta, PeterHamminkeln, Schermbeck, Sonsbeck, Wesel, Xanten
Telefon: 0281 207-3510
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Moers, Rheinberg
Telefon: 0281 207-3509
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 511 Vanck-Stosiek, Regine
Alpen, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Voerde
Telefon: 0281 207-4509
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 511 Dr. Plegge, Volker
Dinslaken, Hünxe
Telefon: 0281 207-2510
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 510
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- Ersatzbaustoffverordnung im Bundesgesetzblatt
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