
Sprengstoffwesen
Der Kreis Wesel ist für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich) zuständig.
Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Jäger und Mitglieder von Schießsportvereinen, die ihre Munition selbst herstellen.
- Voraussetzungen
- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Bedürfnis für die Erlaubnis (Jagdscheininhaber, Mitglied eines Schießsportvereins)
- Fachkunde
- Zuverlässigkeit
Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an dem Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) erforderlich, die mit einem entsprechenden Vordruck zu beantragen ist.
Dem Antrag ist der gültige Personalausweis beizufügen.
Der Kreis Wesel als zuständige Ordnungsbehörde prüft in der Folge durch Einholen von Stellungnahmen bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Zentralregister und Verfassungsschutz die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Dem Antragsvordruck für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG sind beizufügen:
- Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- gültiger Jagdschein oder gültiger Mitgliedsausweis eines Schießsportvereines
- aktuelle Waffenbesitzkarte
Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 6 - 8 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Die Bedürftigkeit ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.
Kontakt
Knop, AlexanderBuchstabenbereich: A - L
Telefon: 0281 207-2735
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 41, Zimmer 1M18 Rzepka, Thomas
Telefon: 0281 207-3735
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 41, Zimmer 1M18
Downloads
- Antrag nach § 27 Sprengstoffgesetz (PDF 238 KB)
- Auflistung der Verwaltungsgebühren (PDF.PDF 166 KB)
Gebühren gelten ab 01.01.2021