Schwerbehindertenausweis - Widerspruch

Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde nicht einverstanden sind, können Sie oder ein/eine Bevollmächtige/r innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben.

Sie haben drei Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen:

  1. Schriftlich
    Anschreiben an die Schwerbehindertenstelle schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und diesen begründen. Manchmal hat man allerdings nicht genügend Zeit, den Widerspruch zu begründen. Dann reicht es, wenn Sie zunächst Ihren Widerspruch schriftlich erklären und in Ihrem Widerspruch darauf hinweisen, dass Sie die Begründung zeitnah nachreichen werden.
  2. Persönlich - Widerspruch zur Niederschrift
    Sie können Ihren Widerspruch persönlich bei Ihrer Schwerbehindertenstelle erklären. Die Sachbearbeitung wird Ihren Widerspruch schriftlich festhalten und Ihnen zur Unterschrift vorlegen.
  3. Elektronisch
    Der Widerspruch kann elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse vps@kreis-wesel.de eingelegt werden. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unwirksam. Bei der Verwendung der elektronischen Form der Widerspruchseinlegung sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Webseite des Kreises Wesel (www.kreis-wesel.de) unter "Virtuelle Poststelle Kreis Wesel" aufgeführt sind.

Damit der Widerspruch gültig ist, muss unbedingt die Monatsfrist eingehalten werden.

Hinweis

Zunächst überprüft die Feststellungsbehörde die getroffene Entscheidung. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Es ergeht ein Abhilfebescheid.

Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird die übergeordnete Behörde eingeschaltet. Dies ist die Bezirksregierung Münster. Ihre Akte wird dann dorthin weitergeleitet.

Dort werden alle Aspekte Ihres Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann dazu führen, dass Ihr Widerspruch Erfolg hat. Die Feststellungsbehörde wird dann gebeten, Ihrem Widerspruch abzuhelfen. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird.

Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall wird die Bezirksregierung Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen so genannten Widerspruchsbescheid.

Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht dagegen klagen.