Mitführen von Betäubungsmitteln

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind Stoffe oder Präparate, die ein gewisses Sucht- und Abhängigkeitspotential aufweisen und nicht ohne weiteres in den allgemeinen Warenverkehr eingebracht werden dürfen. Es sind Wirkstoffe, die das zentrale Nervensystem dämpfend oder stimulierend beeinflussen und deren Anwendung Abhängigkeit hervorrufen kann. Der Betäubungsmittel-Verkehr ist auf Grund des Sucht- und Missbrauchspotentials der erfassten Substanzen schon seit langer Zeit einer strikten Überwachung unterworfen. Grundlage hierfür sind das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Regeln zur Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken und der Verordnungen durch den Arzt sind ebenfalls Bestandteil der Aufgaben des Amtsapothekers.

Überwachung

Überwacht werden alle Betriebe und Einrichtungen, die Betäubungsmittel in den Verkehr bringen:

  • Apotheken,
  • Krankenhäuser,
  • Heime,
  • Rettungswachen sowie
  • Arztpraxen

Mitführen von Betäubungsmitteln

Sind Sie auf Medikamente angewiesen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und möchten Sie ins Ausland reisen, müssen Sie eine beglaubigte Mitführungsbescheinigung mitführen.

 

benötigte Unterlagen

  • ausgefüllte Mitführungsbescheinigung
  • Personalausweis

Gebühr

  • 10,00 Euro

Hinweis

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige Behörde beglaubigten Bescheinigung erfolgen. (Punkte A - C müssen müssen ausgefüllt werden).

Für Einwohner des Kreises Wesel ist der Amtsapotheker des Fachdienstes Gesundheitswesen zuständig.

Für eine Reise in alle übrigen Staaten ist die Bescheinigung in englischer Sprache auszufüllen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind. (Punkte A -D müssen ausgefüllt werden).

Das Formular der Mitführungsbescheinigung in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie ein Formular in englischer Sprache zur Reise in andere Staaten wird Ihnen auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung gestellt. Bitte drucken Sie entsprechende Formular auf neutralem Papier aus und lassen Sie die Punkte A - C von Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen und unterschreiben. Anschließend ist die ausgefüllte Bescheinigung dem Amtsapotheker zur Beglaubigung vorzulegen.

Es wird empfohlen, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise jeweils individuell zu klären und sich eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Betäubungsmittel von der entsprechenden Überwachungsbehörde des Reiselandes zu beschaffen. Auskünfte dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland erteilen.

 

Bitte setzen Sie sich für eine Beglaubigung frühzeitig mit uns telefonisch in Verbindung

Rechtliche Grundlagen

  • Artikel 75 des Schengener Abkommens (Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Urlaubsreisen oder sonstigen Reisen mit Grenzübertritt)

Kontakt

Wessel, Torsten
Telefon: 02841 202-1121
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 121
Steffens, Petra
Telefon: 02841 202-1124
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 124
Gebhardt, Ina
Telefon: 02841 202-1624
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 124
Fischer, Martina
Telefon: 02841 202-1622
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 122
Marquardt, Anne
Telefon: 02841 202-1123
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 124

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