Jägerprüfung

Die allgemeine Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheins ist bei der Jagdbehörde abzulegen, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zulassung zur Prüfung richtet sich demnach nicht nach dem Wohnortprinzip, sondern danach, wo sich die Bewerberin oder der Bewerber ständig oder jedenfalls normalerweise und für längere Zeit aufhält.

Die Prüfung wird einmal jährlich, im Frühjahr, durchgeführt. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil.

Im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil umfasst die Jägerprüfung folgende Sachgebiete:

  • Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;
  • Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
  • Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);
  • Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

Die Schießprüfung besteht aus Büchsen- und Flintenschießen.

Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.

Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die Untere Jagdbehörde die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Bewerberinnen und Bewerber, die die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestehen, haben auf Antrag die Gelegenheit, an einer einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Es wird dann nur der Prüfungsteil geprüft, der zuvor nicht bestanden wurde. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

Informationen zur Jungjägerausbildung finden sich beispielsweise unter Links auf dieser Seite.

Ein weiterer Link führt zum Internetportal des Landesamtes, das die Falknerprüfung für NRW zentral anbietet.

Fristen

Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens 2 Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung beim Kreis Wesel, Untere Jagdbehörde, einzureichen.

benötigte Unterlagen

  • Anmeldeformulare können bei der Unteren Jagdbehörde angefordert oder unter Downloads abgerufen werden.
  • Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das    Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern (Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein).
  • Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person.
  • Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate).

Gebühr

  • Die Prüfungs- und Zulassungsgebühr beträgt zur Zeit 250
  • Bei der Nachprüfung richtet sich die Gebühr danach, wie viele Prüfungsteile erneut abzulegen sind, d.h.
    • entweder 110 (1 Prüfungsteil)
    • oder 190 (2 Prüfungsteile)

Hinweis

Auf den Vorbereitungslehrgang der Kreisjägerschaft Wesel e.V. wird verwiesen.

Die Falknerprüfung wird landesweit zentral über das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Essen angeboten. Weitere Informationen zu dieser Prüfung erhalten Sie über den unten eingefügten Link.

Kontakt

Teppenkamp, Petra
Telefon: 0281 207-2545
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 545

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