
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege - Stationär
Pflegebedürftige Personen (Feststellung eines Pflegegrades 2 bis 5) können neben Pflegewohngeld auch Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, wenn die Kosten der Heimunterbringung nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.
Dies gilt auch für nicht-pflegeversicherte Personen.
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt in der jeweiligen Kommune, in der die Person vor Aufnahme ins Pflegeheim gelebt hat.
Hilfe zur Pflege – ambulant/häuslich
Pflegebedürftige Personen (Feststellung eines Pflegegrades 2 bis 5), die nicht in ein Pflegeheim ziehen, können Leistungen der häuslichen/ambulanten Hilfe zur Pflege gem. § 63 Abs. 1 Nummer 1 SGB XII beantragen, soweit die Leistungen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.
Dies gilt auch für nicht-pflegeversicherte Personen.
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt bei Personen im Kreisgebiet durch den Fachdienst 50 des Kreises Wesel.
Kontakt
Köster, LisaTelefon: 0281 207-3301
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 301 van Bruck, Hendrik
Telefon: 0281 207-3302
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 302