Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes (nicht für Kalendermonate) gewährt und kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate). Der Anspruch auf die Partnermonate besteht nur, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert.

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des steuerpflichtigen monatlichen Bruttoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und das nach der Geburt des Kindes wegfällt. Von diesem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen werden die Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen, die mit Hilfe eines Programmablaufplanes pauschal ermittelt werden. Das auf diese Weise ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro wird das Elterngeld in Höhe von  65 % bzw. 67 % des bereinigten Einkommens gewährt und beträgt mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro.

ElterngeldPlus:
Für Geburten ab 01.07.2015 wurde zusätzlich das „ElterngeldPlus" eingeführt. Das ElterngeldPlus erleichtert den Eltern die Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit. Die Eltern können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern, wenn sie nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie auch das bisherige Elterngeld, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 %, liegt aber maximal bei der Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Damit können Eltern auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf verbinden.
Der Bezug des bisherigen Elterngeldes ist weiterhin möglich (Basiselterngeld). Beim Basiselterngeld entfällt jedoch die Möglichkeit der Halbierung des Elterngeldes bei doppelter Laufzeit.

Partnerschaftsbonusmonate:
Entscheiden sich die Eltern zeitgleich in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes in Teilzeit (25 bis 30 Wochenstunden) zu arbeiten, erhalten sie zusätzlich vier ElterngeldPlus-Monate, die sogenannten Partnerschaftsbonusmonate. Die Partnerschaftsbonusmonate stehen auch Alleinerziehenden zu, die in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten.

benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Elterngeld
  • Antragsvordrucke erhalten Sie beim Kreis Wesel, in den Bürgerbüros und Standesämtern in den Kommunen, in Krankenhäusern und bei den Krankenkassen. Sie können den Antrag auch online stellen.
  • Der Antragsvordruck enthält auch Angaben darüber, welche Bescheinigungen vorzulegen sind. Regelmäßig erforderlich sind:
  • Geburtsbescheinigung des Kindes für die Beantragung von Elterngeld im Original
  • Einkommensnachweise
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt oder – wenn die Mutter Beamtin ist – über die Dauer der Mutterschutzfrist / des Beschäftigungsverbots
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit.

Hinweis

  • Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300,00 Euro monatlich.
  • Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während des Elterngeldbezuges oder durch Mutterschutz).
  • Die Elterngeldmonate müssen nicht zusammenhängend genommen werden, sondern können zeitlich auch getrennt liegen. Dies gilt auch für die Partnermonate.
  • Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Renten), Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt.
  • Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das Elterngeld wird nur zur Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.
  • Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird.

Kontakt

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Leitung; Selbstständige, Widersprüche, Klagen und EU-Recht
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Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 256
Marczewska, Nadine
A - BL (Buchstabenaufteilung nach Nachname des Kindes)
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BM - D (Buchstabenaufteilung nach Nachname des Kindes)
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Bernhart, Astrid
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