
Dioxin/ PCB - Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Infolge des Dioxingeschehens Dezember 2010/ Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt, der eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer beinhaltet. Diese Ergebnisse werden in einem Datenpool des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen, deren Bestimmungen am 01. Mai 2012 in Kraft getreten sind. Mitteilungspflichtig sind demnach alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
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Links
- Meldungen zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
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